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SR2 2026 16

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-08-10 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. Am 25. Januar 2026 wurden auf dem Parkplatz gegenüber der Garage B._____ in O.1._____ mindestens fünf Fahrzeuge zerkratzt. Der Parkplatz befindet sich neben dem von der C._____ (nachfolgend: D._____) videoüberwachten Bahnübergang in O.1._____. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden Videoaufnahmen ediert und ausgewertet. Darauf ist eine Person erkennbar, die sich im Bereich der beschädigten Fahrzeuge aufhält und um diese herum bewegt. Aufgrund von auf den Aufnahmen festgestellten Ähnlichkeiten geriet A._____ in den Verdacht, die Sachbeschädigungen begangen zu haben. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (VV.2026.440). Gleichzeitig ordnete sie gestützt auf Art. 260 Abs. 1 StPO die erkennungsdienstliche Erfassung ("Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender Körperteile, erkennungsdienstliche Erfassung") sowie gestützt auf Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. C. Gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Erfassung sowie WSA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2026 zog die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung insoweit in Wiedererwägung, als sie die angeordnete Abnahme eines WSA aufhob. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. E. Die Akten des Untersuchungsverfahrens wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt zunächst implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So macht er geltend, der zuständige Polizist habe ihm nicht die gesamten Videoaufnahmen zeigen wollen. Dies habe es ihm verunmöglicht, sich selbst oder

E. 4 / 11 eine andere Person auf den Aufnahmen zu erkennen (vgl. act. A.1, S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 29. Januar 2026 konnte sich der Beschwerdeführer das von der D._____ edierte Video der Überwachungskamera zweimal ansehen (StA- act. 6, Fragen 11, 12 und 17). Darin zu sehen sei – so die Schilderungen des einvernehmenden Polizisten – dass eine Person mit Hund an der Tankstelle vorbeilaufe und kurz nach der Tankstelle verweile. Danach gehe die Person mit dem Hund wieder zur Tankstelle und überquere die Kantonsstrasse, wo sie sich zum Parkplatz begebe. Danach sei zu sehen, wie die Person sehr nahe an den parkierten Fahrzeugen vorbeilaufe. Dabei sei eine Armbewegung gegen die Fahrzeuge zu erkennen. Die Person gehe zwischen die Fahrzeuge und bewege sich sehr nahe an den Fahrzeugen. Es dürfte sich hierbei um denjenigen Ausschnitt der Videoaufzeichnungen handeln, der in der Fotodokumentation abgebildet ist (vgl. StA-act. 4, Foto 1-5). Welchen Teil der Videoaufzeichnungen der Beschwerdeführer angeblich nicht hat einsehen können, legt er nicht dar. Es erscheint bereits fraglich, ob die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9c). Sollte es sich um die Videoaufzeichnungen handeln, die das Geschehen zeitlich vor oder nach dem in der Fotodokumentation Abgebildeten festhalten, so wäre schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Aufzeichnungen verfahrensrelevant sein sollten. Die Ermittlungsbehörden gehen doch offenbar davon aus, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person um den (mutmasslichen) Täter handelt. Unabhängig davon ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer Einsicht in weitere Videosequenzen verlangt hätte und ihm eine solche verweigert worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zahlreiche eigene Bemerkungen und Präzisierungen ins Protokoll aufnehmen liess (vgl. StA-act. 6). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Videoaufnahmen der D._____ seien verbotenerweise gemacht worden und nicht verwertbar (act. A.1, S.1).

E. 4.2 Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde vorbehalten. Eine vorzeitige Aktenentfernung wegen geltend gemachter Verwertungsverbote kann nur erfolgen, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist oder das Gesetz ausdrücklich eine sofortige Rückgabe aus den Akten vorsieht (vgl. zum Ganzen Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 24 68 vom 7. Februar 2025 E. 3; BGE 143 IV 387 E. 4.4).

E. 4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess

E. 4.4 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. d DSG dar (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom

1. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Aargau SST.2023.266 vom

22. Mai 2024 E. 3.2.3 in Bezug auf Art. 3 lit. a und e aDSG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG müssen Personendaten rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG insbesondere vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 DSG bearbeitet werden (lit. a), Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden (lit. b) oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (lit. c). In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 30 Abs. 3 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG). Art. 31 Abs. 2 DSG enthält eine nicht abschliessende ("insbesondere") Aufzählung von Fällen, in denen ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Persönlichkeitsverletzung besteht. Gegen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen (vgl. Art. 32 Abs. 2 DSG; ferner auch BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Die

E. 4.5 Von den in Art. 6 DSG statuierten Bearbeitungsgrundsätzen ist die

Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG abzugrenzen. Gemäss dieser (aktiven)

Informationspflicht hat der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über

die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese gilt auch dann, wenn die

Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden (Art. 19 Abs. 1 DSG).

Gemäss Art. 19 Abs. 2 DSG teilt der Verantwortliche der betroffenen Person bei der

Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre

Rechte nach dem DSG geltend machen kann und eine transparente

Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: die Identität und die

Kontaktdaten des Verantwortlichen (lit. a); den Bearbeitungszweck (lit. b);

gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von

Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden

(lit. c). Art. 19 DSG schreibt nicht vor, in welcher Form die Information zu erfolgen

hat. Art. 13 der Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (DSV; SR

235.11) konkretisiert die Modalitäten der Informationspflicht insoweit, als der

Verantwortliche die betroffene Person in präziser, transparenter, verständlicher und

leicht zugänglicher Form zu informieren hat. Es spielt daher grundsätzlich keine

Rolle, über welches Medium die Information erteilt wird. Sie kann auch durch

Symbole

oder

Piktogramme

wiedergegeben

werden

(PÄRLI/FLÜCK,

in:

Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar

SHK, 2. Aufl. 2023, Art. 19 N. 15). Die betroffene Person muss die Information in

einfacher und zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können (BIERI/POWELL, in:

Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit

weiteren Erlassen, 2023, Art. 19 N. 14). Die Information darf daher nicht an einem

versteckten Ort platziert werden, sondern sie muss ohne Mühe auffindbar sein

(RAMPINI/FUCHS/KUNZ, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, Art. 19 N. 10). Der

Verantwortliche hat demgegenüber keine Verpflichtung sicherzustellen, dass die

betroffene Person die Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt (BIERI/POWELL,

a.a.O., Art. 19 N. 14; vgl. ferner auch PÄRLI/FLÜCK, a.a.O., Art. 19 N. 18). Es genügt,

dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, die Information zur Kenntnis zu

nehmen (RAMPINI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 10).

E. 4.6 Ob die Videoüberwachung und deren Zweck durch die D._____ (genügend) kenntlich gemacht wurden, ergibt sich weder aus den Akten noch geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme näher darauf ein. Der Beschwerdeführer macht vorliegend jedoch keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG geltend (abgesehen davon würde die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG für sich alleine noch keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 DSG darstellen; vgl. dazu vorstehende E. 4.5). Vielmehr moniert er, es sei "privates Gelände" aufgenommen worden, "ohne Hinweis oder Mitteilung an die betreffenden Personen mit Privatgrundstück" (vgl. act. A.1, S. 1). Was den ersten Punkt der Kritik betrifft, so ist auf den in den Akten vorhandenen Fotos nur marginal privates Gelände ersichtlich. Eine offensichtliche Unverwertbarkeit liegt insofern nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3 sowie Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 24 68 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 in fine). Demzufolge ist schon zumindest fraglich, ob es vorliegend überhaupt einer Mitteilung an die "betreffenden Personen mit Privatgrundstück" bedarf. Im Weiteren erscheint unklar, ob auch Mieter wie der Beschwerdeführer (vgl. dazu StA-act. 5, Antwort auf Frage 10, wonach der Beschwerdeführer mit seinem "Vermieter" gesprochen habe) von einer entsprechenden Videoüberwachung auf vorwiegend öffentlichem Grund in Kenntnis gesetzt werden müssten. Umso weniger lässt sich unter diesen Umständen eine offensichtliche Persönlichkeitsverletzung ausmachen. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, der persönliche Datenschutz sei offensichtlich höher zu werten als das Zerkratzen mehrerer Autos, was nota bene gegebenenfalls ein Vergehen darstellt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Auf die Fotos von der Videoüberwachung ist daher (vorderhand) abzustellen.

E. 5 / 11 verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 m.w.H.). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1 und E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3).

E. 5.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet zumindest implizit das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. act. A.1, S.1). Die angefochtene Verfügung enthält keine weitergehenden Ausführungen zum Tatverdacht oder zu den diesen begründenden Sachverhaltsumständen (vgl. StA- act. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer durch den zuständigen Polizeibeamten vorgehalten, er erkenne ihn, den Beschwerdeführer, an der petrolgrünen Jacke und an seinem Gang. Weiter erkenne er seinen Hund auf den Aufnahmen (vgl. StA-act. 6, Frage 13). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich aus, er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Ob dies für eine rechtsgenügliche Begründung genügt, ist fraglich. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Denn jedenfalls weist sein Hund immerhin gewisse Ähnlichkeiten mit dem auf den Fotos ersichtlichen Hund auf (vgl. StA-act. 4, Fotos 2, 4, 5, 8 und 9; siehe insbesondere die auffallend hellen Pfoten sowie die erkennbare Statur). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zum (mutmasslichen) Tatort wohnt und (bislang) kein glaubhaftes Alibi für die Tatzeit angeben konnte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zu Beginn einer Strafuntersuchung geringere Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen sind als im weiteren Verfahrensverlauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3), besteht gegen den Beschwerdeführer ein die Massnahme

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hält die erkennungsdienstliche Massnahme sodann

für nicht zumutbar. Die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehr nach

O.2._____ würde ihn zwischen CHF 50.00 und CHF 56.00 kosten. Dies könne er

sich als Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht leisten, zumal sein Konto jetzt

schon im Minus sei (act. A.1, S.1).

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die angefochtene Verfügung die (Vollzugs-)

Modalitäten der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht festlegt (vgl. StA-act. 9).

Diese dürften erst im Rahmen der noch zu erlassenden Vorladung gemäss

Art. 201 ff. StPO durch die Staatsanwaltschaft bestimmt werden. Soweit der

Beschwerdeführer den Anreiseweg als unzumutbar rügt, kann er dies

gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Vorladung geltend

machen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der als unzumutbar beanstandete Anreiseweg

bildet

jedenfalls

nicht

Gegenstand

der

angefochtenen

Verfügung.

Die

Beschwerdeinstanz hat jedoch grundsätzlich nur über Streitgegenstände zu

befinden, über welche die Vorinstanz bereits entschieden hat (vgl. zum Ganzen

GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 15 m.w.H.). Auf das entsprechende Vorbringen ist

bereits deshalb nicht weiter einzugehen.

Unabhängig davon dürfte die erkennungsdienstliche Erfassung auf dem (bereits

involvierten) Polizeiposten in O.3._____ stattfinden. Die tatsächlich anfallenden

Fahrspesen dürften somit deutlich tiefer ausfallen als vom Beschwerdeführer

angenommen. Zudem könnte gegebenenfalls ein Transport des Beschwerdeführers

durch die Polizei zum Polizeiposten und anschliessend zurück an seinen

Aufenthaltsort in Betracht gezogen werden. Im Übrigen sieht die StPO für

beschuldigte Personen eine unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur in Form

der amtlichen Verteidigung vor. Sollte das Strafverfahren zugunsten des

Beschwerdeführers mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden, wäre

gegebenenfalls zu prüfen, ob ihm die entstandenen Fahrspesen zu ersetzen sind.

Für eine vorgängige oder anderweitige Befreiung von Verfahrens- oder

Auslagenkosten bietet die StPO hingegen keine gesetzliche Grundlage. Dabei

handelt es sich um einen gesetzgeberischen Entscheid, der von den

rechtsanwendenden Behörden zu respektieren ist.

6.

Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die

Anordnung der WSA infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis

E. 6 / 11 klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird (lit. a), eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird (lit. b) oder Personendaten gelöscht oder vernichtet werden (lit. c).

E. 7 / 11 Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG stellt für sich alleine keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 DSG dar. Das (eventual-)vorsätzliche Erteilen falscher oder unvollständiger Information und das (eventual-)vorsätzliche Unterlassen der Information werden vielmehr gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG sanktioniert (vgl. zum Ganzen PÄRLI/FLÜCK, a.a.O., Art. 19 N. 24; RAMPI- NI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 3). Eine Persönlichkeitsverletzung ist erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall die allgemein geforderte Grundtransparenz nicht gewährleistet ist und damit eine Verletzung des Transparenzgebotes nach Art. 6 Abs. 3 DSG vorliegt (RAMPINI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 3).

E. 8 / 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 m.w.H.), liess es in BGE 147 I 372 offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

E. 9 / 11 rechtfertigender hinreichender Tatverdacht, am Sonntag, 25. Januar 2026, zwischen 17.45 Uhr und 18.15 Uhr in O.1._____ auf dem Parkplatz gegenüber der Garage B._____ mehrere dort parkierte Fahrzeuge beschädigt zu haben.

E. 10 / 11 abzuschreiben. In Bezug auf die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit dem gegenstandslos gewordenen Beschwerdepunkt betreffend den WSA verbundene Aufwand fällt nur geringfügig ins Gewicht und bleibt für den Kostenentscheid ausser Betracht. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. StA-act. 8). Indessen steht der beschuldigten Person – wie bereits dargelegt – kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von Verfahrenskosten zu. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 EGzStPO; BR 350.100). Unter Berücksichtigung dieses Umstands werden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. 8. Selbst wenn die summarische Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen WSA-Abstriche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3) zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, wäre ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung zuzusprechen.

E. 11 / 11 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandlos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
  3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 30. Juli 2026 mitgeteilt am 5. August 2026 Referenz SR2 26 16 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Nydegger, Vorsitz Bergamin und Audétat Guetg, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung und WSA Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Februar 2026 (Proz. Nr. VV.2026.440)

2 / 11 Sachverhalt A. Am 25. Januar 2026 wurden auf dem Parkplatz gegenüber der Garage B._____ in O.1._____ mindestens fünf Fahrzeuge zerkratzt. Der Parkplatz befindet sich neben dem von der C._____ (nachfolgend: D._____) videoüberwachten Bahnübergang in O.1._____. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden Videoaufnahmen ediert und ausgewertet. Darauf ist eine Person erkennbar, die sich im Bereich der beschädigten Fahrzeuge aufhält und um diese herum bewegt. Aufgrund von auf den Aufnahmen festgestellten Ähnlichkeiten geriet A._____ in den Verdacht, die Sachbeschädigungen begangen zu haben. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung (VV.2026.440). Gleichzeitig ordnete sie gestützt auf Art. 260 Abs. 1 StPO die erkennungsdienstliche Erfassung ("Dokumentation Körpermerkmale und Abdrücke identifizierender Körperteile, erkennungsdienstliche Erfassung") sowie gestützt auf Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. C. Gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Erfassung sowie WSA erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. In ihrer Stellungnahme vom 4. März 2026 zog die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung insoweit in Wiedererwägung, als sie die angeordnete Abnahme eines WSA aufhob. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde. E. Die Akten des Untersuchungsverfahrens wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Anfechtungsobjekt bildet die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 6. Februar 2026, mit welcher die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers sowie die Abnahme eines WSA angeordnet wurde. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO liegen nicht vor.

3 / 11 1.2. Die Zweite strafrechtliche Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden ist zur Beurteilung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OGV [BR 173.010]). 1.3. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich begründet einzureichen, wobei die Frist bei anderen Entscheiden als Urteilen mit der Zustellung zu laufen beginnt (Art. 396 Abs. 1 und Art. 384 lit. b StPO). Die Verfügung datiert vom 6. Februar 2026 und wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 postalisch zugestellt (vgl. act. E.2). Mit der schriftlich begründeten Eingabe vom 19. Februar 2026 (act. A.1) wurde die Beschwerdefrist wie auch -form eingehalten. 1.4.1. Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1). 1.4.2. In ihrer Stellungnahme widerrief die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Abnahme des WSA (act. A.2). Dieses Vorgehen ist zulässig und nicht zu beanstanden (vgl. etwa PKG 2016 Nr. 27 E. 3b; GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 397 N. 2b m.w.H.). Diesbezüglich ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nachträglich weggefallen, sodass die Beschwerde in diesem Punkt infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 1.4.3. In Bezug auf die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung ist der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat offensichtlich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Als beschuldigte Person ist er zudem Partei des Verfahrens (vgl. Art. 104 As. 1 lit. a StPO) und damit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO). 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So macht er geltend, der zuständige Polizist habe ihm nicht die gesamten Videoaufnahmen zeigen wollen. Dies habe es ihm verunmöglicht, sich selbst oder

4 / 11 eine andere Person auf den Aufnahmen zu erkennen (vgl. act. A.1, S. 2). Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 29. Januar 2026 konnte sich der Beschwerdeführer das von der D._____ edierte Video der Überwachungskamera zweimal ansehen (StA- act. 6, Fragen 11, 12 und 17). Darin zu sehen sei – so die Schilderungen des einvernehmenden Polizisten – dass eine Person mit Hund an der Tankstelle vorbeilaufe und kurz nach der Tankstelle verweile. Danach gehe die Person mit dem Hund wieder zur Tankstelle und überquere die Kantonsstrasse, wo sie sich zum Parkplatz begebe. Danach sei zu sehen, wie die Person sehr nahe an den parkierten Fahrzeugen vorbeilaufe. Dabei sei eine Armbewegung gegen die Fahrzeuge zu erkennen. Die Person gehe zwischen die Fahrzeuge und bewege sich sehr nahe an den Fahrzeugen. Es dürfte sich hierbei um denjenigen Ausschnitt der Videoaufzeichnungen handeln, der in der Fotodokumentation abgebildet ist (vgl. StA-act. 4, Foto 1-5). Welchen Teil der Videoaufzeichnungen der Beschwerdeführer angeblich nicht hat einsehen können, legt er nicht dar. Es erscheint bereits fraglich, ob die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. dazu auch GUIDON, a.a.O., Art. 396 N. 9c). Sollte es sich um die Videoaufzeichnungen handeln, die das Geschehen zeitlich vor oder nach dem in der Fotodokumentation Abgebildeten festhalten, so wäre schon nicht ersichtlich, inwiefern diese Aufzeichnungen verfahrensrelevant sein sollten. Die Ermittlungsbehörden gehen doch offenbar davon aus, dass es sich bei der auf den Fotos abgebildeten Person um den (mutmasslichen) Täter handelt. Unabhängig davon ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beschwerdeführer Einsicht in weitere Videosequenzen verlangt hätte und ihm eine solche verweigert worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer zahlreiche eigene Bemerkungen und Präzisierungen ins Protokoll aufnehmen liess (vgl. StA-act. 6). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Videoaufnahmen der D._____ seien verbotenerweise gemacht worden und nicht verwertbar (act. A.1, S.1). 4.2. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachrichter bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde vorbehalten. Eine vorzeitige Aktenentfernung wegen geltend gemachter Verwertungsverbote kann nur erfolgen, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist oder das Gesetz ausdrücklich eine sofortige Rückgabe aus den Akten vorsieht (vgl. zum Ganzen Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 24 68 vom 7. Februar 2025 E. 3; BGE 143 IV 387 E. 4.4). 4.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess

5 / 11 verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 m.w.H.). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (vgl. BGE 147 IV 16 E. 1.1 und E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3). 4.4. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 5 lit. d DSG dar (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom

1. Februar 2023 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteil des Obergerichts Aargau SST.2023.266 vom

22. Mai 2024 E. 3.2.3 in Bezug auf Art. 3 lit. a und e aDSG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 DSG müssen Personendaten rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung muss nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Personendaten dürfen nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung liegt gemäss Art. 30 Abs. 2 DSG insbesondere vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach den Artikeln 6 und 8 DSG bearbeitet werden (lit. a), Personendaten entgegen der ausdrücklichen Willenserklärung der betroffenen Person bearbeitet werden (lit. b) oder Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben werden (lit. c). In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 30 Abs. 3 DSG). Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG). Art. 31 Abs. 2 DSG enthält eine nicht abschliessende ("insbesondere") Aufzählung von Fällen, in denen ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen an der Persönlichkeitsverletzung besteht. Gegen eine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit steht die Klage nach Art. 28 f. ZGB offen (vgl. Art. 32 Abs. 2 DSG; ferner auch BGE 142 III 263 E. 2.2.1). Die

6 / 11 klagende Partei kann insbesondere verlangen, dass eine bestimmte Datenbearbeitung verboten wird (lit. a), eine bestimmte Bekanntgabe von Personendaten an Dritte untersagt wird (lit. b) oder Personendaten gelöscht oder vernichtet werden (lit. c). 4.5. Von den in Art. 6 DSG statuierten Bearbeitungsgrundsätzen ist die Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG abzugrenzen. Gemäss dieser (aktiven) Informationspflicht hat der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten zu informieren; diese gilt auch dann, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden (Art. 19 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 19 Abs. 2 DSG teilt der Verantwortliche der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informationen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem DSG geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist; er teilt ihr mindestens mit: die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (lit. a); den Bearbeitungszweck (lit. b); gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden (lit. c). Art. 19 DSG schreibt nicht vor, in welcher Form die Information zu erfolgen hat. Art. 13 der Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (DSV; SR 235.11) konkretisiert die Modalitäten der Informationspflicht insoweit, als der Verantwortliche die betroffene Person in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form zu informieren hat. Es spielt daher grundsätzlich keine Rolle, über welches Medium die Information erteilt wird. Sie kann auch durch Symbole oder Piktogramme wiedergegeben werden (PÄRLI/FLÜCK, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar SHK, 2. Aufl. 2023, Art. 19 N. 15). Die betroffene Person muss die Information in einfacher und zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können (BIERI/POWELL, in: Bieri/Powell [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, Art. 19 N. 14). Die Information darf daher nicht an einem versteckten Ort platziert werden, sondern sie muss ohne Mühe auffindbar sein (RAMPINI/FUCHS/KUNZ, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz und Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, Art. 19 N. 10). Der Verantwortliche hat demgegenüber keine Verpflichtung sicherzustellen, dass die betroffene Person die Information tatsächlich zur Kenntnis nimmt (BIERI/POWELL, a.a.O., Art. 19 N. 14; vgl. ferner auch PÄRLI/FLÜCK, a.a.O., Art. 19 N. 18). Es genügt, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, die Information zur Kenntnis zu nehmen (RAMPINI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 10).

7 / 11 Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG stellt für sich alleine keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 DSG dar. Das (eventual-)vorsätzliche Erteilen falscher oder unvollständiger Information und das (eventual-)vorsätzliche Unterlassen der Information werden vielmehr gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. b DSG sanktioniert (vgl. zum Ganzen PÄRLI/FLÜCK, a.a.O., Art. 19 N. 24; RAMPI- NI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 3). Eine Persönlichkeitsverletzung ist erst dann gegeben, wenn im konkreten Fall die allgemein geforderte Grundtransparenz nicht gewährleistet ist und damit eine Verletzung des Transparenzgebotes nach Art. 6 Abs. 3 DSG vorliegt (RAMPINI/FUCHS/KUNZ, a.a.O., Art. 19 N. 3). 4.6. Ob die Videoüberwachung und deren Zweck durch die D._____ (genügend) kenntlich gemacht wurden, ergibt sich weder aus den Akten noch geht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme näher darauf ein. Der Beschwerdeführer macht vorliegend jedoch keine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG geltend (abgesehen davon würde die Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 19 DSG für sich alleine noch keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 30 DSG darstellen; vgl. dazu vorstehende E. 4.5). Vielmehr moniert er, es sei "privates Gelände" aufgenommen worden, "ohne Hinweis oder Mitteilung an die betreffenden Personen mit Privatgrundstück" (vgl. act. A.1, S. 1). Was den ersten Punkt der Kritik betrifft, so ist auf den in den Akten vorhandenen Fotos nur marginal privates Gelände ersichtlich. Eine offensichtliche Unverwertbarkeit liegt insofern nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023 E. 1.3 sowie Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 24 68 vom 7. Februar 2025 E. 4.4 in fine). Demzufolge ist schon zumindest fraglich, ob es vorliegend überhaupt einer Mitteilung an die "betreffenden Personen mit Privatgrundstück" bedarf. Im Weiteren erscheint unklar, ob auch Mieter wie der Beschwerdeführer (vgl. dazu StA-act. 5, Antwort auf Frage 10, wonach der Beschwerdeführer mit seinem "Vermieter" gesprochen habe) von einer entsprechenden Videoüberwachung auf vorwiegend öffentlichem Grund in Kenntnis gesetzt werden müssten. Umso weniger lässt sich unter diesen Umständen eine offensichtliche Persönlichkeitsverletzung ausmachen. Im Übrigen kann nicht gesagt werden, der persönliche Datenschutz sei offensichtlich höher zu werten als das Zerkratzen mehrerer Autos, was nota bene gegebenenfalls ein Vergehen darstellt (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Auf die Fotos von der Videoüberwachung ist daher (vorderhand) abzustellen. 5.1. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8

8 / 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 136 I 87 E. 5.1, 128 II 259 E. 3.2). Der Eingriff wird gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 m.w.H.), liess es in BGE 147 I 372 offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne. Die diesbezügliche Kritik in der Lehre lege jedenfalls eine differenzierte Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen nahe (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). In Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Vorgaben können Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet zumindest implizit das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. act. A.1, S.1). Die angefochtene Verfügung enthält keine weitergehenden Ausführungen zum Tatverdacht oder zu den diesen begründenden Sachverhaltsumständen (vgl. StA- act. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer durch den zuständigen Polizeibeamten vorgehalten, er erkenne ihn, den Beschwerdeführer, an der petrolgrünen Jacke und an seinem Gang. Weiter erkenne er seinen Hund auf den Aufnahmen (vgl. StA-act. 6, Frage 13). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde diesbezüglich lediglich aus, er habe die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Ob dies für eine rechtsgenügliche Begründung genügt, ist fraglich. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. Denn jedenfalls weist sein Hund immerhin gewisse Ähnlichkeiten mit dem auf den Fotos ersichtlichen Hund auf (vgl. StA-act. 4, Fotos 2, 4, 5, 8 und 9; siehe insbesondere die auffallend hellen Pfoten sowie die erkennbare Statur). Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe zum (mutmasslichen) Tatort wohnt und (bislang) kein glaubhaftes Alibi für die Tatzeit angeben konnte. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zu Beginn einer Strafuntersuchung geringere Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen sind als im weiteren Verfahrensverlauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3), besteht gegen den Beschwerdeführer ein die Massnahme

9 / 11 rechtfertigender hinreichender Tatverdacht, am Sonntag, 25. Januar 2026, zwischen 17.45 Uhr und 18.15 Uhr in O.1._____ auf dem Parkplatz gegenüber der Garage B._____ mehrere dort parkierte Fahrzeuge beschädigt zu haben. 5.3. Der Beschwerdeführer hält die erkennungsdienstliche Massnahme sodann für nicht zumutbar. Die Hin- und Rückfahrt mit dem öffentlichen Verkehr nach O.2._____ würde ihn zwischen CHF 50.00 und CHF 56.00 kosten. Dies könne er sich als Bezüger von Ergänzungsleistungen nicht leisten, zumal sein Konto jetzt schon im Minus sei (act. A.1, S.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die angefochtene Verfügung die (Vollzugs-) Modalitäten der erkennungsdienstlichen Erfassung nicht festlegt (vgl. StA-act. 9). Diese dürften erst im Rahmen der noch zu erlassenden Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO durch die Staatsanwaltschaft bestimmt werden. Soweit der Beschwerdeführer den Anreiseweg als unzumutbar rügt, kann er dies gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Vorladung geltend machen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der als unzumutbar beanstandete Anreiseweg bildet jedenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch grundsätzlich nur über Streitgegenstände zu befinden, über welche die Vorinstanz bereits entschieden hat (vgl. zum Ganzen GUIDON, a.a.O., Art. 393 N. 15 m.w.H.). Auf das entsprechende Vorbringen ist bereits deshalb nicht weiter einzugehen. Unabhängig davon dürfte die erkennungsdienstliche Erfassung auf dem (bereits involvierten) Polizeiposten in O.3._____ stattfinden. Die tatsächlich anfallenden Fahrspesen dürften somit deutlich tiefer ausfallen als vom Beschwerdeführer angenommen. Zudem könnte gegebenenfalls ein Transport des Beschwerdeführers durch die Polizei zum Polizeiposten und anschliessend zurück an seinen Aufenthaltsort in Betracht gezogen werden. Im Übrigen sieht die StPO für beschuldigte Personen eine unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur in Form der amtlichen Verteidigung vor. Sollte das Strafverfahren zugunsten des Beschwerdeführers mit einer Einstellung oder einem Freispruch enden, wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob ihm die entstandenen Fahrspesen zu ersetzen sind. Für eine vorgängige oder anderweitige Befreiung von Verfahrens- oder Auslagenkosten bietet die StPO hingegen keine gesetzliche Grundlage. Dabei handelt es sich um einen gesetzgeberischen Entscheid, der von den rechtsanwendenden Behörden zu respektieren ist. 6. Zusammenfassend ist das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Anordnung der WSA infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis

10 / 11 abzuschreiben. In Bezug auf die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit dem gegenstandslos gewordenen Beschwerdepunkt betreffend den WSA verbundene Aufwand fällt nur geringfügig ins Gewicht und bleibt für den Kostenentscheid ausser Betracht. Zwar bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befindet (vgl. StA-act. 8). Indessen steht der beschuldigten Person – wie bereits dargelegt – kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Form der Befreiung von Verfahrenskosten zu. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (vgl. Art. 37 Abs. 2 EGzStPO; BR 350.100). Unter Berücksichtigung dieses Umstands werden die Gerichtskosten auf CHF 500.00 festgesetzt. 8. Selbst wenn die summarische Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen WSA-Abstriche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3) zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde, wäre ihm gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung zuzusprechen.

11 / 11 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandlos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3. Entschädigungen werden keine gesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]